Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Teil des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24.4.1998 (BGBl I 730) m.spät.Änd. Es bezweckt eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit. Das EnWG verpflichtet die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) und Gasversorgungsunternehmen (GVU) durch ihren Netzbetrieb die Versorgung sicherzustellen (§§ 4, 4a EnWG). Die Netzbetriebe müssen Mindestanforderungen für den Anschluss an das Netz und objektive Kriterien für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und für die Benutzung von Verbindungsleitungen festlegen und diskriminierungsfrei anwenden. Unterschieden wird zwischen dem verhandelten Netzzugang (Netzbetreiber muss anderen Unternehmen die Durchleitung ohne Diskriminierung ermöglichen, §§ 6, 6a EnWG) und dem Alleinkäufermodell (den Kommunen und Stadtwerken wird die ausschließliche Versorgung von Endverbrauchern genehmigt, § 7 EnWG), das spätestens Ende 2005 außerkrafttreten soll (§ 8 EnWG). Das Alleinkäufermodell gilt nur für EVU. Der Zugang zu Gasversorgungsgesetzen erfolgt allein nach dem System des verhandelten Netzzugangs (§ 6a EnWG). Für Energieversorgungsunternehmen, die die allgemeine Versorgung von Endverbrauchern in Gemeindegebieten durchführen, besteht eine Anschluss- und Versorgungspflicht (§ 10 EnWG). Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leistungen zur unmittelbaren Versorgung mit Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen (§ 13).
- Höchstdauer der Verträge: 20 Jahre. § 11 I EnWG enthält die Rechtsgrundlage für die weiter in Kraft bleibende Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt). Das Energiesicherungsgesetz wird durch drei Verordnungsermächtigungen ergänzt, die die Bereiche Gas und Elektrizität betreffen (Bevorratung fossiler Brennstoffe im Mindestumfang einer 30-tägigen Versorgung Dritter bzw. eigener Anlagen, Freistellung von der Bevorratungspflicht, Erweiterung der Vorratspflicht zwecks Anpassung an EU-Normen; § 17 EnWG).
- Vgl. auch  Energiesicherung.

Lexikon der Economics. 2013.

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